Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel römisch fünfzehn

Rücktritt

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied kann vom vorliegenden Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsabkommen und wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Generaldirektor der WTO wirksam.
  2. Ziffer 2
    Für den Rücktritt von einem Plurilateralen Übereinkommen gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.