Das vorliegende Abkommen steht den Vertragsparteien des GATT 1947 und den Europäischen Gemeinschaften, die Gründungsmitglieder der WTO gemäß Artikel römisch elf des vorliegenden Abkommens werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form offen. Eine solche Annahme gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen. Das vorliegende Abkommen und die in den Anhängen enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen treten zu dem von den Ministern gemäß Absatz 3 der Schlußakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde festgesetzten Zeitpunkt in Kraft und stehen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme offen, sofern die Minister nichts anderes beschließen. Eine nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt einer solchen Annahme in Kraft.