Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäß Artikel XII beitritt, nur dann Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat.Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäß Artikel römisch zwölf beitritt, nur dann Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat.