Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel römisch elf

Originäre Mitgliedschaft

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien des GATT 1947 und die Europäischen Gemeinschaften, die das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen annehmen und für welche Listen von Zugeständnissen und Verpflichtungen dem GATT 1994 sowie Listen spezifischer Bindungen dem GATS angeschlossen sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens Gründungsmitglieder der WTO.
  2. Ziffer 2
    Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen und Zugeständnisse nur insoweit übernehmen, als diese mit ihren individuellen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen oder ihrer administrativen und institutionellen Leistungsfähigkeit vereinbar sind.