Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel römisch sieben

Budget und Beiträge

  1. Ziffer eins
    Der Generaldirektor legt dem Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung den jährlichen Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluß der WTO vor. Das Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung prüft den vom Generaldirektor vorgelegten jährlichen Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluß und richtet Empfehlungen hierüber an den Allgemeinen Rat. Der jährliche Budgetvoranschlag bedarf der Genehmigung des Allgemeinen Rates.
  2. Ziffer 2
    Das Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Allgemeinen Rat Finanzregelungen vor, die Bestimmungen über folgendes enthalten:
    1. Litera a
      den Beitragsschlüssel, der die Ausgaben zwischen den Mitgliedern zur Deckung der Ausgaben der WTO aufteilt; und
    2. Litera b
      die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Mitgliedern bei Zahlungsrückständen.
    Die Finanzregelungen sind tunlichst nach den Regelungen und Praktiken des GATT 1947 auszurichten.
  3. Ziffer 3
    Der Allgemeine Rat nimmt die Finanzregelungen und den jährlichen Budgetvoranschlag mit Zweidrittelmehrheit an, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder umfaßt.
  4. Ziffer 4
    Jedes Mitglied leistet entsprechend seinem Anteil an den Ausgaben der WTO seinen Beitrag ohne Verzug an die WTO gemäß den vom Allgemeinen Rat angenommenen Finanzregelungen.