Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel römisch sechs

Sekretariat

  1. Ziffer eins
    Ein Sekretariat der WTO (im folgenden „Sekretariat'' genannt) steht unter der Leitung eines Generaldirektors.
  2. Ziffer 2
    Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest.
  3. Ziffer 3
    Der Generaldirektor bestellt die Sekretariatsmitglieder und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnisse in Übereinstimmung mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Regelungen fest.
  4. Ziffer 4
    Die Funktionen des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschließlich internationalen Charakter. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Sekretariatspersonal Weisungen von irgendeiner Regierung oder anderen Stellen außerhalb der WTO weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die sich auf ihre Stellung als internationale Beamte abträglich auswirken könnte. Die Mitglieder der WTO achten den internationalen Charakter der Funktionen des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals und versuchen nicht, sie in der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.