Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel römisch fünf

Beziehungen zu anderen Organisationen

  1. Ziffer eins
    Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen zur wirksamen Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.
  2. Ziffer 2
    Der Allgemeine Rat kann geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen über Angelegenheiten treffen, die mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.