Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen zur wirksamen Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.
WTO-Abkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 5
01.01.1995
Artikel römisch fünf
Beziehungen zu anderen Organisationen