Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- u Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
Paragraph 11,
15.09.1995
21.04.2004
Verantwortlich Beauftragter
Paragraph 11, Das Stärkeunternehmen hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeigen ebenfalls zu unterzeichnen.