Kurztitel

Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- u Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

15.09.1995

Außerkrafttretensdatum

21.04.2004

Text

Verantwortlich Beauftragter

Paragraph 11, Das Stärkeunternehmen hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeigen ebenfalls zu unterzeichnen.