Kurztitel

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.09.1995

Text

Fachkunde

Paragraph 10, (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Werkzeuge und Herstellungsverfahren,
  3. Ziffer 3
    Bauarten von Hörgeräten,
  4. Ziffer 4
    Prüf- und Meßverfahren,
  5. Ziffer 5
    Hörgerätekenndaten,
  6. Ziffer 6
    Anatomie und Pathologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr),
  7. Ziffer 7
    Physiologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr).
  1. Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.