Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Strafbestimmungen

Paragraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. Ziffer eins
    die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 6, zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    Beförderungen gemäß Paragraph 7, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;
  4. Ziffer 4
    Paragraph 11, zuwiderhandelt;
  5. Ziffer 5
    die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. Ziffer 6
    andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  7. Ziffer 7
    Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.
  1. Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.