Güterbeförderungsgesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
Paragraph 16,
01.09.1995
Die Güterbeförderungsunternehmer haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.