Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Text

Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

  1. Litera a
    für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder
  2. Litera b
    für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß Paragraph 31, KartG 1988, durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.
  1. Absatz 2,Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Absatz eins, unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung
    1. Litera a
      von Gütern, für die nach dem Preisregelungsgesetz 1957 Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie
    2. Litera b
      von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter Litera a, angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.
  2. Absatz 3,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß Paragraph 36, KartG 1988, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleich gelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 4,Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.
  4. Absatz 5,Werden die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Absatz 3, unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Absatz eins, auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.
  5. Absatz 6,Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.
  6. Absatz 7,Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß Paragraph 36, KartG 1988, mit denen andere Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.