Absatz 2,Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Güterbeförderungsgesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
Paragraph 13
01.09.1995
09.01.1998
Paragraph 13, (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.