Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Text

Paragraph 13, (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.