Güterbeförderungsgesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
Paragraph 9
01.09.1995
09.01.1998
Paragraph 9, (1) Die Kontingenterlaubnis gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sowie auf Grund eines Abkommens mit einer Staatengemeinschaft über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich allfälliger nach diesem Abkommen erforderlicher Bescheinigungen sind bei jeder Fahrt mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Grenzorganen, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diesen Organen, auf Verlangen vorzuweisen.