Kurztitel

Graveure-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

19.07.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Zusatzprüfung für Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker

Paragraph 10,

  1. Absatz einsPersonen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker (Paragraph 94, Ziffer 29, GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Graveure durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.
  2. Absatz 2Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Graveure erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.
  3. Absatz 3Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2, Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  5. Absatz 5Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
  6. Absatz 6Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Werkstoffkunde (Paragraph 7,), im Gegenstand Arbeitskunde (Paragraph 8,) auf die Sachgebiete Heraldik, Maßeinheiten, Meßwerkzeuge, Grundkenntnisse der wesentlichen Bearbeitungstechniken sowie Graviermaschinen, deren Anwendung und verschiedene Systeme und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007639

Dokumentnummer

NOR12084951

alte Dokumentnummer

N5199529861L