(6)Absatz 6Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Werkstoffkunde (§ 7), im Gegenstand Arbeitskunde (§ 8) auf die Sachgebiete Heraldik, Maßeinheiten, Meßwerkzeuge, Grundkenntnisse der wesentlichen Bearbeitungstechniken sowie Graviermaschinen, deren Anwendung und verschiedene Systeme und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Werkstoffkunde (Paragraph 7,), im Gegenstand Arbeitskunde (Paragraph 8,) auf die Sachgebiete Heraldik, Maßeinheiten, Meßwerkzeuge, Grundkenntnisse der wesentlichen Bearbeitungstechniken sowie Graviermaschinen, deren Anwendung und verschiedene Systeme und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.