Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Text

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz einsDieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  2. Absatz 2Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Wien, am 18. März 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.