Absatz einsJede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
- Litera ades Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
- Litera bvon Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
- Litera cder Erträge;
- Litera dder Rückzahlung von Darlehen;
- Litera edes Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
- Litera feiner Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.