Absatz einsJede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigene Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Albanien)
Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1995,
Artikel 3,
01.08.1995