Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.