Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Beachte

Absatz eins und 2 bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die

Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von Aufzügen in

Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung vergleiche Paragraph 122,

Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Begriffe

Paragraph 2, (1) „Aufzüge'' sind alle elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebenen fest eingebauten Hebeeinrichtungen, die festgelegte Ebenen bedienen und einen Förderkorb haben, der an Seilen oder Ketten aufgehängt ist oder von einem oder mehreren Hubzylindern getragen wird und sich mindestens teilweise längs senkrechter oder um nicht mehr als 15 Grad gegenüber der Senkrechten geneigter Führungen bewegt und der bestimmt ist

  1. Ziffer eins
    für die Beförderung von Personen,
  2. Ziffer 2
    für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern oder
  3. Ziffer 3
    ausschließlich für die Beförderung von Gütern, wenn der Förderkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Förderkorb einsteigen kann) und die Hebeeinrichtung über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer darin befindlichen Person angeordnet ist (betretbare Lastenaufzüge).
  1. Absatz 2„Sicherheitsbauteile von Aufzügen'' sind:
    1. Ziffer eins
      Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
    2. Ziffer 2
      Geschwindigkeitsbegrenzer (Fahrkorb und Gegengewicht),
    3. Ziffer 3
      Fangvorrichtungen (Fahrkorb und Gegengewicht),
    4. Ziffer 4
      Puffer (energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung, energieverzehrende Puffer).
  2. Absatz 3„Inverkehrbringen'' ist
    1. Ziffer eins
      das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
    2. Ziffer 2
      das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) für den Eigengebrauch.
  3. Absatz 4Als Inverkehrbringen gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Das Überlassen von Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
    2. Ziffer 2
      das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
  4. Absatz 5„Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Bauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
  5. Absatz 6„Bestimmungsgemäße Verwendung'' ist jene Verwendung, für die ein Aufzug oder ein Bauteil von Aufzügen entsprechend den Angaben des Herstellers oder Inverkehrbringers - einschließlich seiner Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung'' gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion des Aufzuges oder Bauteils von Aufzügen als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Angaben hinsichtlich der Installation, des Betriebes, der Rüstung, der Wartung, der Reinigung, der Störungsbeseitigung und des Transports voraus.