(3)Absatz 3,Selbsttätig schließende Zapfventile von Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Zapfsäule hat der Prüfer (§ 17) festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen entspricht.Selbsttätig schließende Zapfventile von Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Zapfsäule hat der Prüfer (Paragraph 17,) festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen entspricht.