Absatz eins,Tankstellen müssen so ausgeführt sein, daß von der lotrechten Mittelachse der der Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei dienenden Zapfsäule aus gemessen bis zu einem waagrecht gemessenen Abstand von mindestens 5 m und von der Standfläche der Zapfsäule aus gemessen bis zu einer Höhe von mindestens 80 cm ein Bereich ab dem Boden besteht, in welchem keine ortsfesten Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sind; dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Meß- und Steuereinrichtungen, gelangen können. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht vorhanden, so müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für diesen Bereich von der Behörde im Einzelfall zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Explosionsschutzes bezeichneten elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen; dies gilt auch für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Bereichen, in denen Pumpen für Kraftstoffe der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei aufgestellt sind. In dem Bereich der Zapfsäule, in dem explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind.