Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, müssen unbeschadet Absatz 3, von Heizeinrichtungen mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 120 ºC und von Zündquellen, wie Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.
  2. Absatz 2,In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch zwei gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Absatz 3, keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.
  3. Absatz 3,Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den Paragraphen 98, Absatz eins und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084777

alte Dokumentnummer

N5199450874J