Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Jeder Lagerbehälter muß innerhalb der Auffangwanne, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, eine eigene Teilauffangwanne besitzen, die von Außen- und Zwischenwänden gebildet wird;
    2. Ziffer 2
      die Teilauffangwanne muß mindestens 50 vH des Lagerbehälterinhalts aufnehmen können; bei unterschiedlich großen Lagerbehältern müssen die angrenzenden Teilauffangwannen so bemessen sein, daß zur Aufnahme des Gesamtinhalts des größten Lagerbehälters höchstens drei Teilauffangwannen genügen;
    3. Ziffer 3
      die durch Lagerbehälter nicht verstellte Grundfläche einer Teilauffangwanne darf 2 000 m2 nicht übersteigen; wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie stationäre Beschäumungseinrichtungen oder sonstige betriebliche Maßnahmen für den Personen- und Sachschutz im Brandfalle, getroffen sind, hat die Behörde im Einzelfall auch Teilauffangwannen zuzulassen, bei denen die jeweilige nicht verstellte Grundfläche 2 000 m2 um ein diesen zusätzlichen Schutzmaßnahmen angepaßtes Ausmaß übersteigt;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne darf, bezogen auf das angrenzende, der Aufstellung der Feuerwehrfahrzeuge dienende Gelände, 4 m nicht überschreiten;
      die Wände zwischen Teilauffangwannen müssen um mindestens 15 cm niedriger sein als die Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne;
    5. Ziffer 5
      Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, dürfen mit Lagerbehältern mit anderen brennbaren Flüssigkeiten nur dann in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellt sein, wenn diese anderen brennbaren Flüssigkeiten nicht unter die Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei fallen und es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
  2. Absatz 2,Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn die Lagermenge je Teilauffangwanne 250 000 Liter und die Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht übersteigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht mehr als sechs Lagerbehälter befinden und keine besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden. Die Behörde hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Schlagworte

Außenwand, Personenschutz

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084770

alte Dokumentnummer

N5199450867J