Absatz eins,Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Ziffer einsJeder Lagerbehälter muß innerhalb der Auffangwanne, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, eine eigene Teilauffangwanne besitzen, die von Außen- und Zwischenwänden gebildet wird;
- Ziffer 2die Teilauffangwanne muß mindestens 50 vH des Lagerbehälterinhalts aufnehmen können; bei unterschiedlich großen Lagerbehältern müssen die angrenzenden Teilauffangwannen so bemessen sein, daß zur Aufnahme des Gesamtinhalts des größten Lagerbehälters höchstens drei Teilauffangwannen genügen;
- Ziffer 3die durch Lagerbehälter nicht verstellte Grundfläche einer Teilauffangwanne darf 2 000 m2 nicht übersteigen; wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie stationäre Beschäumungseinrichtungen oder sonstige betriebliche Maßnahmen für den Personen- und Sachschutz im Brandfalle, getroffen sind, hat die Behörde im Einzelfall auch Teilauffangwannen zuzulassen, bei denen die jeweilige nicht verstellte Grundfläche 2 000 m2 um ein diesen zusätzlichen Schutzmaßnahmen angepaßtes Ausmaß übersteigt;
- Ziffer 4die Höhe der Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne darf, bezogen auf das angrenzende, der Aufstellung der Feuerwehrfahrzeuge dienende Gelände, 4 m nicht überschreiten;die Wände zwischen Teilauffangwannen müssen um mindestens 15 cm niedriger sein als die Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne;
- Ziffer 5Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, dürfen mit Lagerbehältern mit anderen brennbaren Flüssigkeiten nur dann in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellt sein, wenn diese anderen brennbaren Flüssigkeiten nicht unter die Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei fallen und es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.