Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Auffangwannen müssen an auslaufenden brennbaren Flüssigkeiten bei oberirdischer Lagerung
    1. Ziffer eins
      in einem Lagerbehälter mindestens 100 vH,
    2. Ziffer 2
      in zwei Lagerbehältern mindestens 75 vH,
    3. Ziffer 3
      in drei Lagerbehältern mindestens 70 vH,
    4. Ziffer 4
      in vier Lagerbehältern mindestens 60 vH,
    5. Ziffer 5
      in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50 vH der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Absatz 2 bis 4 und Paragraph 95, nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.
  3. Absatz 3,Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Absatz eins, festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.
  4. Absatz 4,Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt Paragraph 85,, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten Paragraph 86,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084769

alte Dokumentnummer

N5199450866J