Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Erfolgt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Freien in einwandigen oberirdischen Lagerbehältern oder in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen die Behälter in Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen ortsveränderlichen Behältern muß zumindest eine Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelten sinngemäß auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen Behältern.
  2. Absatz 2,Die Auffangwanne muß die höchstzulässige Lagermenge an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur Gänze aufnehmen können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen Lagerbehälter erfolgt; bei einer Lagerung in mehreren oberirdischen Lagerbehältern muß die Auffangwanne die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters, mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge aufnehmen können.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so muß die Auffangwanne mindestens 75 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste ortsveränderliche Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 50 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 30 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können.
  4. Absatz 4,Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde eine Leckanzeige oder optische Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen mit geeigneten Löschmitteln und -geräten sowie Einrichtungen und Geräte zum Abpumpen und Entfernen ausgeflossener brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser vorzuschreiben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Schlagworte

Löschgerät

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084760

alte Dokumentnummer

N5199450857J