Absatz eins,Erfolgt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Freien in einwandigen oberirdischen Lagerbehältern oder in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen die Behälter in Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen ortsveränderlichen Behältern muß zumindest eine Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelten sinngemäß auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen Behältern.