Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Mengen von mehr als 1 000 Liter bis einschließlich 100 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei dürfen oberirdisch im Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis einschließlich 5 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).
  2. Absatz 2,Mengen von mehr als 100 000 Liter bis einschließlich 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei dürfen oberirdisch im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
  3. Absatz 3,Mengen von mehr als 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
    1. Ziffer eins
      in Lagerbehältern,
    2. Ziffer 2
      in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
  4. Absatz 4,Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen und ob hiefür zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084752

alte Dokumentnummer

N5199450849J