Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
- Ziffer einsin Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
- Ziffer 2in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,
- Ziffer 3in Pufferräumen und Schleusen,
- Ziffer 4in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
- Ziffer 5in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,
- Ziffer 6auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
- Ziffer 7in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- Ziffer 8auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,
- Ziffer 9in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar
- Litera ain betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder
- Litera bin betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.