Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
BG
Paragraph 60
01.01.1995
28.02.2023
VbF
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Löschfahrzeug, Rettungsfahrzeug, Löschgerät, Rettungsgerät
15.02.2023
10007156
NOR12084735
N5199450832J