Absatz eins,Unterirdische Lagerbehälter müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt und in steinfreier Erde, Sand o. dgl. so verlegt sein, daß ein Ausgraben und ein Herausheben des Lagerbehälters aus der Behältergrube ohne Gefahr möglich ist.
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
BG
Paragraph 49
01.01.1995
28.02.2023
VbF
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
15.02.2023
10007156
NOR12084724
N5199450821J