Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im Paragraph 47, Absatz eins, genannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (Paragraphen 21, Absatz eins und 46) zu versehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084723

alte Dokumentnummer

N5199450820J