Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
BG
Paragraph 43
01.01.1995
28.02.2023
VbF
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Auffangwannen von im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern mit Flachboden müssen die Lagerbehälter so umschließen, daß zwischen der Wand des Lagerbehälters und der Wand der Auffangwanne ein mindestens 1 m breiter Zwischenraum verbleibt. Sind Wände der Auffangwanne niedriger als die Mantelhöhe des Lagerbehälters, so muß der Abstand zwischen dem Lagerbehälter und der Wand der Auffangwanne mindestens so groß sein, daß aus dem Lagerbehälter austretendes Lagergut nicht außerhalb der Wanne gelangen kann.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
15.02.2023
10007156
NOR12084718
N5199450815J