Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 43,

Auffangwannen von im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern mit Flachboden müssen die Lagerbehälter so umschließen, daß zwischen der Wand des Lagerbehälters und der Wand der Auffangwanne ein mindestens 1 m breiter Zwischenraum verbleibt. Sind Wände der Auffangwanne niedriger als die Mantelhöhe des Lagerbehälters, so muß der Abstand zwischen dem Lagerbehälter und der Wand der Auffangwanne mindestens so groß sein, daß aus dem Lagerbehälter austretendes Lagergut nicht außerhalb der Wanne gelangen kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084718

alte Dokumentnummer

N5199450815J