Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter müssen sinngemäß den Anforderungen der Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz eins, entsprechen. Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungsteile (gemeinsamen Böden) aufweisen.
  2. Absatz 2,Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
  3. Absatz 3,Wände, Wälle oder Sohlen von Auffangwannen, ausgenommen eingebettete Folien, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest sein und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Sohlen müssen mit einem Gefälle von mindestens 1:100 so ausgebildet sein, daß ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten von den Behältern zu Sammeleinrichtungen fließen. Sofern der Fußboden und die Wände eines Lagerraumes als Auffangwanne dienen, gilt Paragraph 81,
  4. Absatz 4,Ist eine Auffangwanne durch Zwischenwände oder -wälle unterteilt, so müssen diese so gestaltet sein, daß Lagergut in benachbarte Teile der Auffangwanne, nicht aber außerhalb der Auffangwanne gelangen kann.
  5. Absatz 5,Gebäudewände, die die Auffangwanne begrenzen, müssen brandbeständig und dort, wo sie Bestandteile der Auffangwanne sind, öffnungslos sein.
  6. Absatz 6,In Auffangwannen dürfen neben den Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur die zum Füllen und zum Entleeren solcher Behälter erforderlichen Armaturen, Rohrleitungen und Pumpen sowie Feuerlöschanlagen, -geräte und -mittel vorhanden sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Schlagworte

Zwischenwall, Feuerlöschgerät, Feuerlöschmittel

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084716

alte Dokumentnummer

N5199450813J