Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Flammendurchschlagsicherung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Lüftungseinrichtungen, Leitungen und Vorrichtungen, in denen die Gefahr einer Rückzündung in den Lagerbehälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein; diese Sicherungen dürfen durch Unbefugte ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt werden können und müssen so angebracht sein, daß sie gewartet werden können.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei nur dann, wenn solche Flüssigkeiten betriebsbedingt gefahrbringend erwärmt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084711

alte Dokumentnummer

N5199450808J