Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Erdung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und andere Teile, die nicht gegen Korrosion kathodisch geschützt sind, müssen so errichtet sein, daß sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Dies gilt auch für kathodisch geschützte Anlagenteile, wenn diese mit anderen nicht kathodisch geschützten Anlagenteilen vorübergehend elektrisch leitend verbunden werden sollen oder wenn durch Annäherung von Gegenständen oder Personen ein Spannungsausgleich zwischen diesen und dem kathodisch geschützten Anlagenteil bei Bildung von zündfähigen Funken oder unter Gefährdung von Personen möglich ist. Anschluß-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Metalle für Erdungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß gefährliche Korrosionen an den Lagerbehältern und Rohrleitungen vermieden werden.
  2. Absatz 2,Sind Korrosionen infolge von Erdströmen zu erwarten, so müssen Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, je nach Erfordernis gegen solche Korrosionen gesichert sein.
  3. Absatz 3,Lagereinrichtungen (Paragraph 12, Absatz eins,) und erforderlichenfalls auch andere Anlagenteile müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein.
  4. Absatz 4,Oberirdische Lagereinrichtungen (Paragraph 12, Absatz eins,) im Freien sowie Gebäude, in denen sich solche Einrichtungen befinden, müssen durch eine Blitzschutzanlage gesichert sein.
  5. Absatz 5,Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen und andere Teile dürfen zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nicht verwendet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Schlagworte

Anschlußstelle, Verbindungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084710

alte Dokumentnummer

N5199450807J