(2)Absatz 2,Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen oder einem Bruch von Leitungen gemäß Abs. 1 gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten können, so müssen solche Leitungen zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen, wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen, ausgestattet sein.Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen oder einem Bruch von Leitungen gemäß Absatz eins, gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten können, so müssen solche Leitungen zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen, wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen, ausgestattet sein.