Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Alle Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen möglichst nahe am Lagerbehälter verläßlich wirkende Vorrichtungen zum Absperren oder Verschließen besitzen; diese Vorrichtungen müssen gut zugänglich, entsprechend ihrer Funktion bezeichnet und leicht zu bedienen sein.
  2. Absatz 2,Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen oder einem Bruch von Leitungen gemäß Absatz eins, gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten können, so müssen solche Leitungen zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen, wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen, ausgestattet sein.
  3. Absatz 3,Absperrvorrichtungen, die im Gefahrenfall zu betätigen sind, müssen von einer sicheren, rasch erreichbaren und gut zugänglichen Stelle aus leicht betätigt werden können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084709

alte Dokumentnummer

N5199450806J