Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Lagerbehälter, allgemeine Anforderungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Lagerbehälter aus Werkstoffen, bei denen Korrosionen nicht ausgeschlossen werden können, müssen jedenfalls gegen äußere Korrosion und Kontaktkorrosion geschützt sein. Nicht freiliegende Teile von Lagerbehältern müssen zusätzlich mit einem Außenschutz (Paragraph 46,) versehen sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Eindringen von Flüssigkeiten unter den Außenschutz verhindern.
  2. Absatz 2,Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Dichtheit des Lagerbehälters und seiner Einrichtungen sowie die Funktionsweise seiner Einrichtungen gefährden, möglichst ausgeschlossen sind.
  3. Absatz 3,Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen und in denen Überdruck oder Unterdruck herrscht, müssen mit Meßeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen, wie Manometern, Sicherheitsventilen u. dgl., ausgerüstet sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084696

alte Dokumentnummer

N5199450793J