Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist
- Ziffer eins„Behörde“ die nach den dieser Verordnung zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen im Einzelfall für die Anlage oder den Betrieb zuständige Behörde;
- Ziffer 2„Schutzzone“ ein, soweit Paragraph 91, nicht anderes bestimmt, frei zu haltender Bereich, der die Lagerstätte und, wenn die Lagerung nicht in doppelwandigen Behältern erfolgt, auch die Auffangwanne zur Gänze umschließen muß;
- Ziffer 3„Lagerstätte“ ein Bereich, innerhalb dessen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen;
- Ziffer 4„Auffangwanne“ eine Einrichtung, die geeignet ist, aus ortsveränderlichen Behältern oder Lagerbehältern austretendes Lagergut zur Gänze oder zum Teil aufzunehmen, um ein Versickern in den Boden und ein Abfließen in die Umgebung zu verhindern; zur Auffangwanne gehören auch allenfalls vorhandene zu dieser Einrichtung führende Gerinne, Rohrleitungen u. dgl.