(2)Absatz 2,Wird der Nachweispflicht gemäß Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser vorzulegen; solange in solchen Fällen für eine brennbare Flüssigkeit kein Flammpunktzeugnis vorgelegt wird, gilt diese Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC gehörig; fehlt der Nachweis über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser, so gilt die Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A gehörig.Wird der Nachweispflicht gemäß Absatz eins, nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser vorzulegen; solange in solchen Fällen für eine brennbare Flüssigkeit kein Flammpunktzeugnis vorgelegt wird, gilt diese Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC gehörig; fehlt der Nachweis über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser, so gilt die Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A gehörig.