Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht
- Ziffer einsfür schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeuge sowie für darauf befindliche Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung in Anlagen oder Betrieben nach Paragraph eins, Absatz eins, befinden; unter nicht schienengebundenen Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zu verstehen,
- Ziffer 2für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei bis zu einer Menge von 300 Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen und Mitteln fest verbunden und vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,
- Ziffer 3für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,.