Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
    1. Ziffer eins
      in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 124, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Absatz 2, auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,
    2. Ziffer 2
      in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer eins, in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,
    3. Ziffer 3
      in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 2, in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,
    4. Ziffer 4
      in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 3, in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,
    5. Ziffer 5
      in Apotheken und nach Maßgabe des Paragraph 126, in bestehenden Apotheken,
    6. Ziffer 6
      in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach Paragraph 92, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des Paragraph 127,
  2. Absatz 2In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der Paragraphen 57, Absatz eins,, 58, 63 Absatz eins,, Absatz 2, erster Satzteil und Absatz 4,, 65 Absatz eins und Absatz 3,, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Absatz eins und Absatz 2, sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.
  3. Absatz 3Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Absatz eins, angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.
  4. Absatz 4Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084676

alte Dokumentnummer

N5199450773J