Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
- Ziffer einsin genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 124, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Absatz 2, auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,
- Ziffer 2in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer eins, in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,
- Ziffer 3in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 2, in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,
- Ziffer 4in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 3, in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,
- Ziffer 5in Apotheken und nach Maßgabe des Paragraph 126, in bestehenden Apotheken,
- Ziffer 6in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach Paragraph 92, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des Paragraph 127,