Absatz einsDer Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuß spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.