Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 937 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

06.10.1994

Text

Artikel 15

  1. Absatz einsDer Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuß spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
  2. Absatz 2Er empfiehlt insbesondere:
    1. Litera a
      Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3;
    2. Litera b
      alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
  3. Absatz 3Er beschließt:
    1. Litera a
      Änderungen der Anlagen;
    2. Litera b
      Änderungen der Definition des ECU in Artikel 10 Absatz 3;
    3. Litera c
      sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
    4. Litera d
      Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Anlage 1;
    5. Litera e
      Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
    6. Litera f
      die Einladung an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15a beizutreten.
    Die Beschlüsse nach dem Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
  4. Absatz 4Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
  5. Absatz 5Der Beschluß des Gemischten Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe f, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, der ihn dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.
  6. Absatz 6Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuß, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.