Kurztitel

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 938 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

06.10.1994

Text

Allgemeines

Artikel 1

  1. Absatz einsIn diesem Übereinkommen werden Maßnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr- und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes Gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.
  2. Absatz 2Im Sinne des Übereinkommens gilt als Drittland jedes Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
  3. Absatz 3Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt nach Artikel 11a eines Landes als neue Vertragspartei wirksam wird, gilt jede Nennung der EFTA-Länder in dem Übereinkommen sinngemäß für dieses Land ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens.