Absatz einsIn diesem Übereinkommen werden Maßnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr- und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes Gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.