Heizkosten-Stammblattverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1994,
Paragraph 2
01.01.1995
Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.