Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verletzung von Geheimnissen

Paragraph 108 a,

Wer

  1. Ziffer eins
    als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß Paragraph 101, Absatz 3, oder als Regierungskommissär gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,
  2. Ziffer 2
    die Pflichten gemäß Paragraph 18 a, verletzt,
begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083682

alte Dokumentnummer

N5199441215J