Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
- Ziffer einsBei Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 ECU oder die einmalige Prämie 2 500 ECU übersteigt; steigt die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 ECU, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
- Ziffer 2wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) dienen.