Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Ziffer 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken.
  3. Absatz 3,Der Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz 3, Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die Paragraphen 73 und 76 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.

    Anmerkung : Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083608

alte Dokumentnummer

N5199441141J