(2c)Absatz 2 c,Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen des Verwertungsbeitrags (§ 46), des Förderungsbeitrags (§ 53a) und des Saatgutbeitrags (§ 53n) einschließlich Verzinsung zur Finanzierung gemäß § 53 Abs. 2b sind durch Mittel des Bundes zu bedecken. Ab dem 1. Juli 1994 erfolgt die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) durch Mittel des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen des Verwertungsbeitrags (Paragraph 46,), des Förderungsbeitrags (Paragraph 53 a,) und des Saatgutbeitrags (Paragraph 53 n,) einschließlich Verzinsung zur Finanzierung gemäß Paragraph 53, Absatz 2 b, sind durch Mittel des Bundes zu bedecken. Ab dem 1. Juli 1994 erfolgt die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) durch Mittel des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.