Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 b

Inkrafttretensdatum

01.11.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 21 b, Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. Ziffer eins
    Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. Ziffer 2
    Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. Ziffer 3
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Unternehmen, das Milch unter Einhaltung ihrer Wesensart bearbeitet (zum Beispiel pasteurisiert, homogenisiert, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellt) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeitet, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994 unterliegen oder lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, der Gewerbeordnung 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen sind; Gemeinschaftsanlagen gemäß Paragraph 16 a, MOG sowie Betriebe gemäß Paragraph 69 a, MOG gelten nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe;
  4. Ziffer 4
    Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  5. Ziffer 5
    Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. Ziffer 6
    Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  8. Ziffer 8
    Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
  9. Ziffer 9
    Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  10. Ziffer 10
    Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  11. Ziffer 11
    Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  12. Ziffer 12
    Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
  13. Ziffer 13
    Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  14. Ziffer 14
    Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen.