Absatz 2,Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.
AMA-Gesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
Paragraph 5
01.11.1994
04.12.1997
Vorstand
Paragraph 5, (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.